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Was ist ein einseitiger Vertrag?

Zusammenfassung4 Min. Lesezeit

Ein einseitiger Vertrag ist eine Art Angebot einer Vertragspartei. Erfahren Sie hier Wissenswertes zum einseitigen Vertrag und worauf Sie achten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Wenn wir an die bekanntesten Vertragsformen wie Kaufverträge, Arbeitsverträge oder Mietverträge denken, sind dabei meist zwei Parteien involviert. Beide stehen in der Pflicht, die vereinbarten Bedingungen zu erfüllen und die Vertragstreue zu halten. Dieser sogenannte zweiseitige Vertrag impliziert, dass mindestens zwei Personen bzw. Unternehmen involviert sind. Nicht immer stehen mehrere Parteien in der Pflicht, eine Forderung zu erfüllen – ein Beispiel hierfür ist der einseitige Vertrag. Doch was genau ist ein einseitiger Vertrag und was gibt es zu beachten? Wir erklären Ihnen alles Wichtige!

Was ist der Unterschied zwischen einem einseitigen und zweiseitigen Vertrag?

Tagtäglich kommen wir in Situationen, in denen wir mehr oder weniger bewusst Verträge abschließen. Manchmal braucht es dafür nicht mal eine Unterschrift oder eine Rechnung. Wussten Sie, dass Sie beim morgendlichen Brötchen holen einen Vertrag mit dem Bäcker abschließen? Dabei gehen Sie einen mündlichen Kaufvertrag ein, der die Verkäuferin bzw. den Verkäufer dazu verpflichtet, die Brötchen zu übergeben. Im Gegenzug stehen Sie in der Pflicht, den Preis zu zahlen und die Brötchen anzunehmen.

Hierbei handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag, der beide Personen an Bedingungen knüpft. Anders sieht es beim einseitig verpflichtenden Vertrag aus: Dies bezeichnet einen Vertrag, der zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die Pflicht zur Leistungserbringung besteht jedoch nur auf einer Seite.

Auch ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag bezeichnet zwei Vertragsparteien, von denen nur eine Seite zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass auch für die andere Vertragspartei Verpflichtungen entstehen können.

Was ist die Bedeutung eines einseitigen Vertrags?

Ein einseitiger Vertrag kommt immer dann zustande, wenn eine Vertragspartei ein Versprechen abgibt, das er oder sie erfüllt. Die Person, das Unternehmen oder die Öffentlichkeit, die bzw. das im Vertrag angesprochen wird, ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Die Empfängerin oder der Empfänger erhält aus diesem Vertrag zwar Rechte, aber keine Pflichten.

Unterschieden werden hierbei Rechtsgeschäfte, die empfangsbedürftig oder nicht empfangsbedürftig sind:

  • Empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft: Erhält erst Gültigkeit, wenn die Willenserklärung bei der anderen Partei eingeht.

  • Nicht empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft: Erhält auch ohne Zugang der anderen Vertragspartei Gültigkeit.

Ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft

Ein einseitiger Vertrag kommt zustande, wenn nur eine Vertragspartei eine Leistungspflicht innehat. Für ein einseitiges Rechtsgeschäft bedarf es mindestens einer Willenserklärung. Ein Beispiel für ein einseitiges Rechtsgeschäft wäre somit das Testament, aber auch eine Kündigung. Ersteres gehört zur Kategorie nicht empfangsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Hierfür reicht es, die Willenserklärung auszudrücken. Letzteres fällt hingegen in die Gruppe der empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfte.

Beispiele für einseitig verpflichtende Verträge sind die Schenkung und die Bürgschaft. Bei der Schenkung haben die Beschenkten jedoch keine Pflichten. Sie haben ein Recht auf den Gegenstand der Schenkung, müssen diesen jedoch nicht akzeptieren. Bei der Bürgschaft entstehen der Gläubigerin oder dem Gläubiger keine weiteren Pflichten, nur die dritte Person, die die Bürgschaft übernimmt, muss die Verpflichtungen erfüllen.

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